Allgemeine Geschäftsbedingungen


Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (wie Vermittlungsgeschäfte) einschließlich etwaiger Beratungsleistungen, welche von unserer MAGE® Roof & Building Components GmbH mit Sitz in Herzberg (Elster) geschlossen und ausgeführt werden. Ferner gelten diese Bedingungen ergänzend auch für die Lieferfirmen, die unsere Aufträge in unserem oder in eigenem Namen ausführen. Sollten die Lieferfirmen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen ihren Verträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen zugrunde legen, sind diese ergänzend heranzuziehen. Sie gelten vorrangig zwischen vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber oder Käufer und der jeweiligen Lieferfirma. Sie werden auf Verlangen von den Lieferfirmen nachgereicht. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber oder Käufer, auch wenn diese Bedingungen nur bei Geschäftsaufnahmen übergeben werden.


1. Angebot, Auftragsannahme

Unsere Angebote sind freibleibend. Kaufangebote von Kunden, gleichgültig ob direkt oder über unsere Außendienstmitarbeiter, sind verbindlich und gelten als durch uns angenommen, wenn wir ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe des Angebots widersprechen. Der Auftraggeber oder Käufer hält sich 14 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Einer Auftragsbestätigung unsererseits bedarf es nicht. Erfolgt eine Auftragsbestätigung, so ist damit der Vertrag bindend zustande gekommen.

2. Preise

Alle Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, in EURO ohne Umsatzsteuer (MwSt.), welche zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt wird.


3. Lieferung, Gefahrenübergang, Versand, Verpackung

(1) Die Lieferung erfolgt ab dem Sitz unseres Unternehmens oder ab einem unserer Außenlager oder über das Lager der auftragsausführenden Lieferfirma. Der Versand erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Kaufverträgen mit einem Warenwert von € 200,- EUR (netto) oder mehr liefern wir frachtfrei, darunter beträgt der Frachtkostenanteil 12,95 EUR (netto). Bei Unterschreitung des Warenwertes von 300,- EUR (netto) für Produkte mit Überlänge (z. B. Schneefang, Lüftungsprofile, WA-Profile) werden zusätzlich 15,95 EUR (netto) Fracht erhoben, unabhängig von anderen Produkten des Auftrages und unserer Frachtfreigrenze. Der Unterverpackungsaufschlag beträgt 5,- EUR (netto). Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, sofern dies für unseren Vertragspartner zumutbar ist.

(2) Die Ware wird in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden


4. Mengen-, Gewichts- und Qualitätstoleranzen

(1) Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % vor

(2) Qualitäts- und sonstige Beschaffenheitsabweichungen von gegebenen Mustern sind im handels- und gewerbeüblichen Maß zulässig. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind insoweit nur annähernd maßgebend.


5. Lieferfristen und Termine

 (1) Angegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn es wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen bedarf zu deren Wirksamkeit der Schriftform oder unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Sind wir oder eine unserer Lieferfirmen innerhalb der vertraglich vorgesehen Zeit zur Lieferung nicht in der Lage, so kann der Besteller, wenn er uns schriftlich unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, vorbehaltlich der Regelung in Absatz (3) vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungs- oder Nichterfüllungsschadens stehen dem Auftraggeber oder Käufer nur dann zu, wenn sich die Lieferung aufgrund groben Verschuldens oder Vorsatz des Auftragsnehmers oder Verkäufers, eines Organs des Auftragnehmers oder eines leitenden Angestellten verzögert hat.

3) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, wie auch Ein- und Ausfuhrsperren, Betriebsstillegung, Streik, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Energieknappheit, Mangel an Transportmitteln, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten -, die von uns oder unserem Lieferanten nicht zu vertreten ist, unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse werden wir unseren Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Ein evtl. bereits bezahlter Kaufpreis ist unverzüglich zu erstatten. Sofern vorauszusehen ist, dass die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Aus der Verlängerung der Lieferzeit, auch im Falle des Rücktritts, kann der Auftraggeber oder Käufer keine Schadensersatzansprüche herleiten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung seitens unserer Lieferanten sind wir von unserer Lieferungspflicht ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur, wenn wir die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von uns zu liefernden Ware getroffen haben und unsere Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt haben. In diesem Falle verpflichten wir uns, unsere Ansprüche gegen die Vorlieferanten auf Verlangen an unseren Vertragspartner abzutreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.


6. Zahlung

(1) Unsere Rechnungen oder die unserer Lieferfirmen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne jeden Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vor Bezahlung alter, bereits fälliger Rechnungen aus früheren Lieferungen wird auf neue Rechnungen kein Skontoabzug gewährt.

(2) Wechsel werden nur bei entsprechender Vereinbarung und auch dann nur - ebenso wie Schecks - erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bezogenen und müssen sofort in bar erstattet werden. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlage, Protest usw. Im Übrigen wird durch die Annahme des Wechsels der Kaufpreis nicht gestundet.

(3) Der Vertragspartner als Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Der Vertragspartner oder Käufer schuldet während des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen. Ist der Vertragspartner oder Käufer kein Verbraucher beträgt der Zinssatz für die Vergütung oder Kaufpreisforderung neun Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB. Für Verbraucher gilt der Zinssatz gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BG.

(4) Gerät der Auftraggeber oder Käufer mit der Zahlung oder Abnahme in Verzug, werden sämtliche offene Rechnungen sofort fällig. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Falle einer bekannt gewordenen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers oder Käufers sind wir berechtigt, die weitere Bearbeitung des Auftrages und die Auslieferung von einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe oder Vorauskasse abhängig zu machen. Sind unsere Erzeugnisse oder die unserer Lieferfirmen bereits ausgeliefert, so können wir ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Zahlungsfrist auf sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises oder der gesamten Vergütung oder des noch offenen Restbetrages bestehen. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Vermögenslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wesentlich schlechter war als von uns angenommen worden ist. Erfolgt die Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

(5) Die Geltendmachung von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten und die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, soweit nicht die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.


7. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle von uns oder einer unserer Lieferfirmen gelieferten Waren und Erzeugnisse werden ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher weiterer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen – bei Bezahlung durch Scheck und/oder Wechsel bis zu deren Einlösung –, unser Eigentum bzw. Eigentum der Lieferfirma. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche oder einzelne der Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Soweit die Bezahlung im Scheck-/Wechsel-verfahren ((Umkehrwechsel) erfolgt, wird das Eigentum erst bei vorbehaltloser Wechseleinlösung übertragen.
(2) Der Auftraggeber oder Käufer darf bei Vorbehaltsware (also auch Ware, die nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung gemäß den nachfolgenden Bedingungen in unserem Miteigentum steht) weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
(3) Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Üben wir im Falle des Zahlungsverzuges unser Rücktrittsrecht aus und nehmen die Vorbehaltsware zurück, so erfolgt hierfür eine Gutschrift nur in Höhe von 80 % des verrechneten Kaufpreises. Der Einbehalt von 20 % des Kaufpreises wird als pauschaler Schadensersatz betrachtet und soll die Aufwendungen für Vertragskosten, Frachtkosten, Vertriebskosten, Verpackungskosten und entgangenen Gewinn decken. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird vorbehalten. Dem Auftraggeber oder Käufer bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Von Pfändungen und jeder anderen drohenden Beeinträchtigung unserer Rechte oder die unserer Lieferfirmen durch Dritte muss uns der Auftraggeber oder Käufer unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände, die eine Intervention ermöglichen, benachrichtigen.
(5) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache, der Auftraggeber oder Käufer verwahrt diese für uns. Der Auftraggeber oder Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Auftraggeber oder Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bzw. der unserer Lieferfirmen an uns bzw. an unsere Lieferfirmen ab. Wir bzw. unsere Lieferfirma nehmen die Abtretung an. Bei der Veräußerung der Vorbehaltsware mit fremder Ware in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand gelten die Forderungen nur in Höhe des Rechnungswertes der von uns bzw. unserer Lieferfirma gelieferten Vorbehaltsware als abgetreten. Veräußert der Auftraggeber oder Käufer Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum oder dem unserer Lieferfirma stehen, zusammen mit anderen nicht uns oder unsere Lieferfirma gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an uns oder unsere Lieferfirma ab. Der Vertragspartner ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber oder Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag oder der Geschäftsbeziehung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigem Vermögensverfahren des Auftraggebers oder Käufers können wir ferner verlangen, dass der Auftraggeber oder Käufer uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem bevollmächtigt der Auftraggeber oder Käufer uns schon jetzt für diesen Fall, die Abnehmer von der Vorausabtretung zu unterrichten.
(6) Wir verpflichten uns, die uns gegebenen Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Auftraggebers oder Käufers insoweit freizugeben, als deren Werte gegen den Auftraggeber oder Käufer noch bestehende Forderungen um mehr als 10 % übersteigen.

8. Warenrücknahme

Bei Rücknahme der Ware aus Kulanz oder aufgrund eines von MAGE erklärten Rücktritts und sofern sich die Ware noch in einem einwandfreien, wieder veräußerbaren Zustand befindet, werden wir 80 % des Kaufpreises gutschreiben und 20 % als Kostenpauschale einbehalten. Die Kosten der Rücksendung trägt ebenfalls der Käufer.

9. Abrufaufträge

 Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb eines Jahres nach Bestellung vollständig abzurufen. Nach Ablauf eines Jahres sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und deren sofortige Bezahlung zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die Lagerkosten nach den Sätzen des Speditionsgewerbes in Rechnung zu stellen. Es gilt bei Abrufaufträgen jeweils der am Tage der Lieferung gültige Listenpreis, wenn zwischen der Auftragserteilung und dem Abruf mehr als 4 Monate liegen.

10. Mängelrügen, Gewährleistung

(1) Die von uns gelieferten Waren sind unverzüglich nach Eingang auf ordnungsgemäße Beschaffenheit, vertragsmäßige Erfüllung und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen bedürfen der Schriftform. Mängel, die bei ordnungsgemäßer kaufmännischer Untersuchung nicht festgestellt werden können, sind bei Verlust des Rügerechtes innerhalb von einem Jahr seit Eingang der Ware beim Besteller schriftlich geltend zu machen.
2) Im Falle von fristgerecht gerügten Sachmängeln kann nur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verlangt werden. Schlagen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, ist der Auftraggeber oder Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) zu verlangen. (3) Im Fall einer Reklamation nach erfolgter Verarbeitung gewähren wir Schadenersatz unter folgenden Bedingungen:
 ● Einräumung der Möglichkeit einer Schadensbegutachtung am Schadensort durch MAGE vor Schadensbehebung durch den Geschädigten
 ● MAGE erhält die Möglichkeit zur Analyse der reklamierten Ware entweder direkt auf der Baustelle oder durch zur Verfügungstellung von reklamierter
    Originalware von der Baustelle
 ● Die Schadensbehebung durch den Geschädigten bedarf einer vorherigen Begutachtung und Freigabe durch MAGE
 ● Zur Bearbeitung der Reklamation benötigt MAGE die Chargennummer (siehe Verpackung) bzw. den Kaufnachweis der reklamierten Ware durch den
    Geschädigten.

11. Haftung

Unsere Haftung, bzw. die unserer Lieferfirmen richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere; in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit; bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, mit der MAGE® Roof & Building Components GmbH ist ausschließlicher Gerichtsstand der momentane Sitz der MAGE® Roof & Building Components GmbH. Für Ansprüche aus Geschäftsbeziehungen mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen gegen Lieferfirmen oder von Lieferfirmen gegen den Auftraggeber oder Käufer ist der ausschließliche Gerichtsstand der jeweilige Firmensitz, bei Zweigstellen der Sitz der Hauptniederlassung der Lieferfirma. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber oder Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtes unter Ausschluss des Haager-Kaufrechts. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber oder Käufer sowie der Lieferfirma gilt das Recht am jeweiligen Sitz der Firma, bei Zweigniederlassungen gilt das Recht am Sitz der Hauptniederlassung. Bzgl. der Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber oder Käufer und den Lieferfirmen wird nochmals ausdrücklich auf die Einbeziehung deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ebenfalls Gegenstand dieser Vertragsbeziehung und regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber oder Käufer und der jeweiligen Lieferfirma und gelten ergänzend zwischen Auftraggeber oder Käufer und der MAGE® Roof & Building Components GmbH.

MAGE® Roof & Building Components GmbH, 04916 Herzberg (Elster), März 2023